Keine Erstattung des Fluges des Anwalts in der Business-Class

Flugreisekosten des Anwalts zum Termin sind nicht immer unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, sondern nur wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen. Die Kosten, die durch Buchung der Business-Class statt der Economy-Class entstehen, sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des dort leichter möglichen Aktenstudiums erstattungsfähig.

Der Anwalt muss im Termin erscheinen und die Anreise darf den unterlegenen Gegner oder schlimmstenfalls die Staatskasse auch etwas kosten. Doch für Luxusreisen ist mit Erstattungswillen seitens der Kostenstelle nicht zu rechnen.

Prüfung der Angemessenheit tatsächlich entstandener Reisekosten

Es gibt einige "Leitplanken" für die Erstattung , die zu beachten sind:

  • Für die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind danach allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn in der 1. Klasse maßgeblich.
  • Bis zu dieser Höhe sind die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in jedem Fall zu erstatten, selbst wenn bei Buchung eines Tarifes der Economy-Class fiktive Kosten in geringerer Höhe entstanden wären.
  • Außerdem müssen sich die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits bewegen.
  • Dabei ist die Partei grundsätzlich gehalten, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt, und unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtspflegerin für die Reisekosten einschließlich Übernachtungen und Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei für mehrere Verhandlungstage rund 3.000 EUR errechnet. Der Anwalt machte allerdings Reisekosten in Höhe von 3.500 EUR  geltend.

Business Class nur unter besonderen Umständen erstattungsfähig

Die tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten die fiktiven Kosten um rd. 20 %. Ob dieses Verhältnis grundsätzlich noch als angemessen anzusehen ist, brauchte nach Ansicht des Gerichts  nicht entschieden zu werden. Denn im Streitfall beruht die Überschreitung allein darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten entgegen dem Gebot der möglichst sparsamen Prozessführung Flüge zum Tarif der Business-Class gebucht hatte.

Gebot der Kostengeringhaltung gilt auch im Flugzeug

„Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der OLG, dass nach dem Gebot der Kostengeringhaltung regelmäßig nur die Kosten für einen Flug der Economy-Class vom Gegner erstattet verlangt werden können“, betonte das Gericht.

Der Grund: Die Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges zum Tarif der Business-Class entstehen, sind nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 3 JVEG. Danach sind höhere Kosten als die Kosten der Benutzung der 1. Klasse der Bahn nur erstattungsfähig, wenn sie wegen besonderer Umstände notwendig sind. Welche besonderen Umstände die Benutzung der Business-Class gegenüber der Economy-Class im Streitfall notwendig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden.

Komfortableres Aktenstudium in der Business-Class irrelevant

Selbst wenn die Reise in der Business-Class bessere Möglichkeiten bietet, die Flugzeit zum Aktenstudium oder zur Terminsvorbereitung zu nutzen, vermag dies eine Abwälzung der erhöhten Flugkosten auf den Prozessgegner nach Ansicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.

Arbeitsausfall während der Reisezeit wird durch Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten

Denn erstattet werden lediglich die Kosten der Reise, nicht jedoch zusätzliche Arbeitszeit. Die Reisezeit dient nicht dazu, dem Prozessbevollmächtigten auf Kosten der Gegenpartei zusätzliche Arbeitszeit zu verschaffen. Soweit der Prozessbevollmächtigte während der Reisezeit daran gehindert wird, seine Arbeitszeit anderweitig einzusetzen, wird dies durch die von ihm verdienten Gebühren, insbesondere das Tage- und Abwesenheitsgeld, mit abgegolten.

Der gegenteiligen Auffassung, wonach auch die Kosten für einen Flug in der Business-Class uneingeschränkt erstattungsfähig sind, vermag sich der Senat aus den vorstehenden Gründen daher nicht anzuschließen.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 09.09.2013, 6 W 77/13).
 

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