Einigungsgebühr auch ohne formellen gerichtlichen Vergleich
Mit seiner Klage begehrte der Kläger vom Beklagten u. a. die Herausgabe zahlreicher benannter Gegenstände.
Über die Hauptsache geeinigt - nicht über die Kosten
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln einigten sich die Parteien, „dass die Gegenstände, die sich in den Containern befinden, herausgegeben werden." Das wurde auch protokolliert.
Auf Bitten beider Parteien wurde das Verfahren dann zum Ruhen gebracht. In der Folgezeit wurden die Sachen in den Containern in Augenschein genommen und vom Kläger übernommen. Nunmehr erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte dem Beklagten mit Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auf.
Wie ist das Verhältnis von Vergleich und Einigungsgebühr
Zur Kostenfestsetzung angemeldet hat der Kläger u. a. eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV RVG. Hierzu verwies er auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls und vertrat die Ansicht, es sei für den Anfall der Einigungsgebühr ohne Belang, dass man dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen habe.
- Der Kostenbeamte lehnte die Festsetzung der Einigungsgebühr ab mit der Begründung, es sei kein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden.
- Zudem würden die außergerichtlichen Kosten des Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten gehören, wenn die Parteien Entsprechendes vereinbart hätten.
Rechtsprechungsgrundsätze zum Anfallen einer Einigungsgebühr
Mit seiner sofortigen Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG) hatte der Kläger beim OLG Köln Erfolg. Letzteres fasste in der Urteilsbegründung die höchstrichterliche Rechtsprechung übersichtlich zusammen:
- Nach den Motiven des Gesetzgebers zu VV 1000 hängt das Entstehen der Einigungsgebühr nicht davon ab, ob die Parteien einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB geschlossen haben.
- Es genügt zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes, dass die Parteien außergerichtlich (Nr. 1000 VV RVG) oder in einem anhängigen Verfahren (Nr. 1003 VV RVG) ihren Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beenden, sich also einigen (siehe BGH, Urteil v. 10.10.2006, VI ZR 280/05).
- Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i. S. v. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG VV geschlossen haben.
- Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 13.4.2007, II ZB 10/06).
Es reicht aus, dass sich die Parteien - unter Mitwirkung der Anwälte - nur in der Hauptsache einigen, nicht aber über die Kosten. Einigungsgegenstand ist in diesem Fall die gesamte Streitsache, da über sie keine Entscheidung mehr getroffen werden muss.
Überwiegende Beilegung des Rechtsstreits genügt
Vorliegend haben die Parteien bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Einigung dahin gehend erzielt, dass die Gegenstände, die sich in den Containern befinden, an den Kläger herauszugeben seien. Darin lag bereits eine überwiegende Beilegung des Rechtsstreites. Diese Übereinkunft hat im Ergebnis dazu geführt, dass die Parteien den Rechtsstreit auf der Grundlage ihrer Einigung in der Hauptsache insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
(OLG Köln, Beschluss vom 5.1.2010, 17 W 8/10).
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Praxishinweis:
Erklären die Parteien des Rechtsstreites dagegen, ohne eine vorhergehende oder gleichzeitige Übereinkunft, diesen lediglich in der Hauptsache für erledigt, so liegen bloße Prozesshandlungen vor, die die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beenden. Wenn die Parteien nicht zugleich in einem sachlichrechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt kein Vertrag i. S. d. Nr. 1000 VV RVG vor, sodass der Gebührentatbestand der Einigungsgebühr nicht ausgelöst wird (siehe auch OLG Köln, Beschluss v. 15.8.2005, 4 W 110/05).
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