Diplom-Wirtschaftsjuristin auf einem Briefkopf – Anwaltskammer verlangt Klarstellung
In dem Verfahren hatte ein Rechtsanwalt gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilten belehrenden Hinweis geklagt. Die Kammer hatte kritisiert, dass auf dem beanstandeten Briefbogen neben dem Namen des betroffenen Rechtsanwalts unter anderem der Name einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) aufgeführt war, ohne dass durch Zusätze klargestellt wurde, dass kein Fall der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorliege.
Täuschung über Sozietätszugehörigkeit
Der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz stellte klar, dass dieser Briefbogen nicht den Vorgaben des § 43 b BRAO i.V.m. §§ 8 ff. BORA genügt. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Briefkopf die Art der Zusammenarbeit mit einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) nicht klarstellt, könne dadurch beim rechtsuchenden Publikum den irreführenden Eindruck einer Sozietät erwecken.
Briefkopf soll Aufschluss über Rechtsrahmen des Mandates geben
Für den Rechtsuchenden würden über die Gestaltung des Briefkopfes Informationen vermittelt, die Rückschlüsse auf die anwaltlichen Berufspflichten bei der Mandatsbearbeitung, besondere Schutz- und Strafvorschriften im Straf- und Strafprozessrecht sowie die Aufsicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer geben.
Falscher Eindruck über Haftungsfragen
Außerdem würden durch den Eindruck einer Außensozietät Haftungs- und Schuldverhältnisse begründet, die womöglich durch interne Regelungen keine Rechtfertigung haben. Die Vorteile, die mit einer Sozietät verbunden seien, kämen ebenfalls nicht oder nur teilweise zum Tragen, wobei insbesondere die wechselseitige Vertretung vor Gericht relevant sei, die von einem Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) nur in Verfahren ohne Anwaltszwang geleistet werden könne.
Rechtsanwaltskammer verlangte berechtigterweise klarstellenden Zusatz
Die Forderung der Rechtsanwaltskammer nach einem klarstellenden Zusatz stelle einen nur geringfügigen Eingriff in die anwaltliche Berufsausübung und dessen Briefkopfgestaltung dar.
(Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.2.2015, 1 AGH 6/14 (2/4)
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