Eine GmbH wird auch in einem Gerichtsverfahren von ihren Geschäftsführern vertreten. Doch was passiert, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer hat? Oder ein solcher nur im Handelsregister eingetragen, aber nicht wirksam bestellt ist?

Hintergrund

Eine GmbH wird bei allen Rechtshandlungen von ihrem Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG), d.h. ihm gegenüber sind auch die GmbH betreffende Erklärungen abzugeben. Das gilt auch in Gerichtsverfahren. Dementsprechend ist in einer Klage gegen eine GmbH auch der Geschäftsführer als deren gesetzlicher Vertreter anzugeben (§ 130 Nr. 1 ZPO).

Früher wurde diese Tatsache zur sog. „kalten Liquidation“ von GmbHs ausgenutzt, indem nicht nur die Geschäftsanteile ständig weiter übertragen und / oder der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, sondern auch die Geschäftsleitung ständig wechselte oder der / die Geschäftsführer ihr Amt einfach niederlegten und die Gesellschaft führungslos zurückließen. Dem wollte der Gesetzgeber mit einer Reihe von Regelungen entgegenwirken, die mit dem MoMiG Ende 2008 eingeführt wurden.

 

Das Urteil des BGH vom 25.10.2010 (II ZR 115/09)

Der BGH hielt in einem aktuellen Urteil daran fest, dass eine GmbH, deren letzter Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, nicht prozessfähig ist. Daran ändere auch die Einführung von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG mit dem MoMiG nichts, wonach beim Fehlen eines Geschäftsführers die GmbH von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten wird, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. Denn dies regele nur die passive Vertretungsmacht, die jedoch nicht ausreiche für eine umfängliche Prozessfähigkeit, da dies auch eine aktive Vertretung voraussetze.

Auch die Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister führt nach dem BGH nicht zur Prozessfähigkeit der GmbH, wenn die eingetragene Person nicht tatsächlich wirksam als Geschäftsführer bestellt ist. Denn es sei schon zweifelhaft, ob die zum Schutz des Rechtsverkehrs dienende Vorschrift des § 15 HGB auf die wirksame Vertretung der GmbH in einem Gerichtsverfahren angewandt werden könne. Dies sei jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn durch eine Offenlegung der fehlenden Geschäftsführerstellung der eingetragenen Person die andere Partei nicht mehr gutgläubig sei.

Schutzlücken entstehen nach Ansicht des BGH durch dieses Urteil nicht. Denn die fehlende Prozessfähigkeit könne durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Prozesspflegers überwunden werden, worauf das Gericht hinzuwirken habe.

Anmerkung

Die Argumentation des BGH ist schlüssig, wenn auch aus praktischer Sicht das Ergebnis zu bedauern ist, und zeigt auf, dass die durch das MoMiG eingeführten Regelungen zur Vermeidung einer Führungslosigkeit einer GmbH nicht umfassend sind, sondern nur punktuell wirken. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dies zukünftig wieder ausgenutzt werden wird, um die als zu aufwändig und haftungsträchtig empfundenen Liquidations- oder Insolvenzverfahren zu umgehen.

Für den Gesetzgeber stellt sich die Frage, ob nicht diejenigen Geschäftsführer, die eine GmbH führungslos zurücklassen, sowie Gesellschafter, die dies hinnehmen, stärker in die Pflicht zu nehmen sind. Denn es war eines der ausdrücklichen Ziele des MoMiG, die kalte Liquidation unmöglich zu machen, was – so muss man nach dem BGH-Urteil wohl konstatieren – wohl nicht gelungen ist. Es gibt zwar rechtliche Möglichkeiten, mit der Situation der führungslosen GmbH umzugehen, so z.B. die vom BGH aufgeführte Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung von Notgeschäftsführern oder Prozesspflegern. Doch sind diese Instrumente in der Praxis nicht ganz einfach zu handhaben.

Narrenfreiheit genießen Geschäftsführer und Gesellschafter, die eine GmbH führungslos zurücklassen freilich auch heute nicht mehr. Der Geschäftsführer darf sein Amt nicht zur Unzeit niederlegen und die Gesellschafter müssen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines hinreichend qualifizierten Geschäftsführers nachkommen. Ansonsten drohen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und ggf. auch der Gläubiger – der BGH hat z.B. im Rahmen der Haftung für existenzgefährdende Eingriffe deutlich gemacht, dass er auch vor einer Inanspruchnahme auf Basis des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) nicht zurückschreckt und eine solche wird man auch bei einer kalten Liquidation bejahen können.