Wiedereinsetzung bei Nachlässigkeit des Gerichts
Wieder einmal hatte der BGH über eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Diesmal erging eine der eher seltenen Entscheidungen zugunsten des Beschwerdeführers. Der BGH warf dem Berufungsgericht vor, seine gerichtliche Fürsorgepflicht verletzt zu haben, weil es den Beschwerdeführer nicht auf einen ohne weiteres erkennbaren Formfehler hingewiesen hat. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass es sinnvoll sein kann, ein Rechtsmittel frühzeitig und nicht erst kurz vor Fristablauf einzureichen.
Berufungsschrift mit einfacher Signatur über das beA eines Kollegen versandt
Ein Handelsvertreter hatte auf mehr als 500.000 EUR Handelsvertreterausgleich vor dem LG geklagt und ist dort mit seiner Klage gescheitert. Am Tag der Urteilszustellung legte der Anwalt des Klägers Berufung ein. Die einfachsignierte Berufungsschrift versandte er nicht über sein eigenes, sondern über das beA eines Kollegen. Gemäß § 130a ZPO ist die Versendung eines einfach signierten Schriftsatzes nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zulässig. Sicher ist der Übermittlungsweg nur, wenn bei einer einfachen Signatur die signierende und die versendende Person identisch sind. Das ist bei einer Versendung über das beA eines Kollegen nicht der Fall (BGH, Beschluss v. 7.5.2024, VI ZB 22/23).
Berufung wegen Formfehlers verfristet
Das OLG wies den Berufungsführer nach Ablauf der Berufungsfrist auf den Formfehler hin. Den hierauf gestellten Antrag des Berufungsführers auf Wiedereinsetzung wies der Senat zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Das OLG folgte nicht der Argumentation des Anwalts, die Eingangsbestätigung habe in ihm das Vertrauen auf eine frist- und formgerechte Einlegung der Berufung erzeugt. Die Eingangsbestätigung dient nach Auffassung des Senats ausschließlich der Bestätigung des Eingangs. Der Eingangsbestätigung liege keine inhaltliche Kontrolle der Berufungsschrift zugrunde. Sie enthalte daher auch keine Aussage darüber, ob die Berufung ordnungsgemäß eingelegt wurde oder nicht.
Offensichtliche Formfehler müssen dem Eingangsgericht auffallen
Ganz so einfach wie vom OLG angenommen ist die Sachlage nach Auffassung des BGH nicht. In seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Klägers schloss der BGH sich zwar der Argumentation an, dass die Eingangsbestätigung grundsätzlich keine Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Berufung enthält. Allerdings gestand der BGH den Prozessparteien einen Vertrauensschutz dahingehend zu, dass die Schriftsätze vom Gericht nach ihrem Eingang zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere Formmängel dabei nicht unentdeckt bleiben.
Gericht muss Schriftsätze bei Eingang auf offensichtliche Fehler prüfen
Die Prüfungspflicht des für den Eingang bei Gericht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle umfasse bei einem elektronischen Dokument die ohne nennenswerten Aufwand durchzuführende Kontrolle, ob das Dokument qualifiziert signiert ist oder ob ein einfach signiertes Dokument vom richtigen Absender, also demjenigen, der das Dokument signiert hat, kommt. Hierzu genüge ein Blick auf den Transfervermerk und den darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis“.
Hinweispflicht des Gerichts bei offensichtlichen Mängeln
Im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht müsse ein Gericht eine Partei auf die durch eine einfache Prüfung ohne weiteres erkennbaren Mängel hinweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das betreffende Dokument nicht erst kurz vor Ablauf einer Frist, sondern mit einem 10 bis 12-tägigen Vorlauf bei Gericht eingegangen sei. Entscheidend sei, dass ein einfacher Hinweis an die entsprechende Partei geeignet sei, bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Frist möglicherweise noch zu wahren.
Bei Verletzung der Fürsorgepflicht ist Wiedereinsetzung zu gewähren
Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht verletzt den Betroffenen nach der Entscheidung des BGH in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Recht auf rechtliches Gehör verbiete es, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer Weise zu erschweren (BGH, Beschluss v. 23.1.2019, VII ZB 43/18).
Wiedereinsetzung gewährt
Diese Voraussetzungen sah der BGH im konkreten Fall als erfüllt an. Im Ergebnis liege das Verschulden an der versäumten Frist daher nicht in erster Linie beim Kläger. Deshalb sei ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(BGH, Beschluss v. 20.8.2025, VII ZB 16/24)
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