Exanwalt ohne Zulassung bearbeitet Rechtsfall eigenständig - Anwaltsvertrag ist nichtig
Verliert ein Anwalt wegen Vermögensproblemen oder Straftaten seine Zulassung, steht er regelmäßig vor dem beruflichen Nichts. Gelegentlich findet er in einer anderen Anwaltskanzlei Arbeit, doch das kann neue Rechtsprobleme aufwerfen.
Anwalt hatte Ex-Anwalt ohne Zulassung mit Fallbearbeitung beauftragt
Der Kläger, ein in Trier zugelassener Rechtsanwalt, beschäftigte in seiner Kanzlei einen früher selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Zeugen, der seine Zulassung verloren hatte. Die später beklagte Mandantin beauftragte den jetzt klagenden Anwalt mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Diese Angelegenheit wurde zumindest teilweise an den zulassungslosen Ex-Anwalt deligiert und von ihm bearbeitet.
Er führte die Gespräche mit der Mandantin, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb sogar einen. Der Anwalt unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Er begehrte nun Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars.
Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Landgericht Trier wies die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz ab.
- Das Gericht sah es als bewiesen an, dass der Zeuge selbständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen.
- Insofern seien die Tätigkeiten des Zeugen nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt.
Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von dem Zeugen verfassten Schriftverkehr gegeben.
(LG Trier, Urteil vom 9.9.2015, 5 O 259/14).
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