Ausscheiden von Anwälten aus Sozietät ist neu geregelt
Am 25.11.2024 hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine Neufassung von § 32 der Berufsordnung (BORA) beschlossen. Dieser liefert eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft. Die Regelungen gelten auch beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten.
Neufassung von § 32 BORA schließt auch angestellte Anwälte ein
Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 25.11.2024 neue Regelungen zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft beschlossen. Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gab es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich dabei etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen. Die Neufassung von § 32 BORA ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, in der die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressiert sind.
Hintergrund Satzungsversammlung
Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der BORA und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK.
Einvernehmliche Einigung hat Vorrang
Der neue § 32 BORA sieht in Absatz 1 ausdrücklich vor, dass sich die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung auf eine Handhabung einigen und einvernehmliche Lösung finden. Sollte dies nicht gelingen, gelten seit dem 1.5.2025 jetzt die Absätze 2 bis 6, die den Umgang mit laufenden Mandaten (Abs. 2), mit allgemeinen Kontaktinformationen (Abs. 3), mit der Abrechnung der Mandate (Abs. 4) und mit der Mitnahme von Mandaten (Abs. 5) sowie die Weiterleitung von Nachrichten regeln (Abs. 6).
Vermittlung durch die BRAK ist obligatorisch
Kommt es während der Abwicklung des Ausscheidens zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, verpflichtet § 32 Abs. 7 BORA diese ausdrücklich, den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO um Vermittlung zu bitten. Erst wenn diese scheitert, dürfen die Beteiligten gerichtliche Schritte einleiten.
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