Umgangsrecht der Großeltern

Großeltern, die den Umgang mit ihren Enkeln im Prozess erstreiten wollen, gehen ein hohes Risiko ein, zu verlieren. Gerichte prüfen in solchen Fällen sehr kritisch, ob der Kontakt nötig ist.   

Wenn sich Paare trennen, leidet auch oft das Verhältnis der Kleinen zu den Großeltern, wenn diese in den Strudel der Auseinandersetzungen geraten und Partei ergreifen. Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 gibt es ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht von Enkelkindern mit ihren Großeltern. Der Gesetzgeber würdigte damit, dass der Kontakt zu Oma und Opa für Kinder wichtig ist, um außerhalb der so genannten Kernfamilie Vater – Mutter – Kind emotionale Bindungen aufzubauen.

Kindeswohl ist allein entscheidend

Was in der Theorie schön und relativ einfach klingt, ist in der Praxis schwierig durchzusetzen. Mittlerweile zeichnet sich bei den Gerichten ab, dass Großeltern nur mühsam ein Umgangsrecht erstreiten können. Unter anderem auch deswegen, weil sie im Prozess den Nachweis führen müssen, dass ihr Kontakt zu den Enkeln dem Kindeswohl dient.

Enge Bindung zu Oma und Opa hilft

Großeltern haben nur dann gute Chancen, ihre Enkelkinder weiter zu sehen, wenn sie vorher eine sehr enge Bindung zu ihren Nachkommen hatten, z.B. wenn sie die Kinder regelmäßig wöchentlich betreut haben oder in unmittelbarer Nachbarschaft wohnten und dadurch ein herzliches, vertrautes Verhältnis zwischen Jung und Alt bestand (OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2011, Az: 8 WF 27/11; OLG Köln, Beschluss v. 02.04.2008, Az.: 14 UF 241/07; AG Langen, Beschluss v. 21.12.98, Az.: 11 F 462/98; OLG Hamm, Beschluss v. 24.9.02, Az: 1 UF 72/02). Dann reichen die entstandenen Spannungen zwischen den Eltern und Großeltern alleine nicht aus, um einen Umgang zu unterbinden. Umgekehrt haben es deswegen auch Großeltern sehr schwer, deren Verhältnis zu den Kleinen wegen der Streitigkeiten inzwischen deutlich abgekühlt ist.

 

Praxistipp: Betroffene Großeltern sollten also im Fall der Fälle schnell Hilfe bei den Gerichten suchen, damit die Bindung zu den Kindern nicht verloren geht.  Anders sieht es aus bei erheblichen Konflikten zwischen Eltern und den Großeltern, die zu einem Loyalitätskonflikt der Kinder führen können (so z.B. OLG Naumburg, Beschluss v. 21.04.2005, Az: 14 UF 219/04).  In solchen Fällen entscheiden die Gerichte eher gegen den Kontakt.

 Schlecht stehen die Chancen auch für Omas und Opas, die Einfluss auf die Erziehung ihrer Nachkommen nehmen wollen. Richter sind dann eher geneigt, ein Umgangsrecht abzulehnen. Einstimmiger Tenor hier: Erziehung ist Sache der Eltern (so z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 24.9.02,  1 UF 72/02). 

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