Keine Prozesskostenhilfe, wenn die Ehefrau leistungsfähig ist

Die Ehefrau muss einen Prozess finanzieren, wenn sie selbst leistungsfähig ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Unterhaltsverfahren des Ehemanns gegen seine ehemalige, geschiedene Ehefrau ist.

In einem Unterhaltsvergleich hatte der geschiedene Ehemann sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Seine zweite Ehefrau hat bis Mitte 2012 bei einem Fernsehsender gearbeitet und war anschließend bis Ende Juni 2013 als Vorstand einer Firma tätig. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrug 22.000 EUR zuzüglich einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 59.000 EUR. Der Ehemann selbst war seit einiger Zeit vermögenslos. Darüber hinaus hatte er ein Verfahren auf Eröffnung der Privatinsolvenz eingeleitet. Bereits im März 2013 hatte er wegen seiner schlechten Vermögensverhältnisse bei Gericht den Antrag eingereicht, den Unterhalt gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auf Null herabzusetzen.

Zweite Ehefrau jetzt auch arm

Mit Schriftsatz vom 30.4.2013 beantragte er erstmals Verfahrenskostenhilfe für seine Abänderungsklage. Diese wurde vom Familiengericht zurückgewiesen mit der Begründung, die jetzige Ehefrau hätte das Verfahren vorfinanzieren müssen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller nicht ein. Im Dezember 2013 beantragte er erneut Verfahrenskostenhilfe, die wiederum versagt wurde. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, seine jetzige Frau beziehe seit Juni 2013 keinerlei Einkünfte mehr, so dass auch sie nicht mehr in der Lage sei, seinen Prozess zu finanzieren.

Später PKH-Antrag ist rechtsmissbräuchlich

Das zuständige OLG bestätigte die Entscheidung des AG. Der Verfahrenskostenhilfeantrag vom Dezember 2013 stellte sich nach Auffassung der Richter als mutwillig und rechtsmissbräuchlich dar. Mutwillig ist nach gefestigter Rechtsprechung ein solcher Antrag immer dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.5.2003, 2 WF 29/03). Diese Mutwilligkeit sei hier gegeben, weil der Antragsteller in vorwerfbarer Weise nicht von Anfang an einen Verfahrenskostenvorschuss gegenüber seiner jetzigen Ehefrau geltend gemacht habe.

Ursprünglicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht zweifelhaft

Das OLG stellte fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seines ersten Prozesskostenhilfeantrags am 30.4.2013 gehalten gewesen wäre, Prozesskostenvorschuss von seiner derzeitigen Ehefrau zu verlangen. Ein Ehepartner habe gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB dem anderen Ehepartner für einen Rechtsstreit, der seine persönlichen Angelegenheiten betreffe, Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren. Die Abänderung eines Unterhaltstitels gegenüber der ersten, geschiedenen Ehefrau sei eine solche persönliche Angelegenheit. Die Durchsetzung der begehrten Abänderung sei im Übrigen auch ein Vorteil für die zweite, jetzige Ehefrau, da die monatliche finanzielle Belastung des Ehemannes dadurch deutlich verringert würde. Es bestünde daher kein vernünftiger Zweifel an der damaligen Verpflichtung der Ehefrau, Ihrem Ehemann den Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren.

Wer zu spät kommt ...

Aus diesem Blickwinkel sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Ehemann das Verfahren einfach weiterlaufen lasse, bis sich die Einkommensverhältnisse der jetzigen Ehefrau deutlich verschlechtert hätten. Der erneute Verfahrenskostenhilfeantrag erscheine vor diesem Hintergrund mutwillig. Im Übrigen komme es auf den Zeitpunkt der Einleitung des Unterhaltsverfahrens und der damit verbundenen Entstehung des Prozesskostenvorschussanspruches gegenüber seiner Ehefrau an. Die nachträglich möglicherweise eingetretene Leistungsunfähigkeit ändere daran nichts mehr. Das OLG wies daher den nochmaligen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurück.

(OLG Hamm, Beschluss v. 17.6.2014, 11 WF 98/14)

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