Erben dürfen auf Facebook-Konto von Verstorbenen zugreifen
Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar. Mit diesem Dictum hat der dritten Zivilsenats des BGH einen langen Rechtsstreit um den Zugang zu einem Facebook-Konto einer verstorbenen Schülerin zugunsten der Eltern und gegen Facebook entschied.
Eltern erhofften sich aus Chat-Protokollen Hinweise auf möglichen Suizid
In dem konkreten Fall hatten die Eltern eines 15-jährigen Mädchens, das aus ungeklärten Ursachen vor eine in einen Bahnhof einfahrende U-Bahn gestürzt war, von Facebook einen Zugang zum Konto des Mädchens gefordert. Sie erhofften sich aus den Einträgen und Chat-Protokollen Hinweise darauf, ob es sich bei dem tragischen Geschehen um einen Unfall oder eventuell einen Suizid gehandelt haben könnte.
Facebook verweigerte den Zugriff und versetzte Konto in Gedenk-Modus
Facebook verweigerte diesen Zugriff jedoch und sperrte das Konto bzw. versetzte es in den sogenannten Gedenk-Modus. Begründete wurde dieses Vorgehen primär mit dem Hinweis, dass man den persönlichen Nachrichtenaustausch mit anderen Facebook-Nutzern schützen müsse.
In erster Instanz waren die Eltern vor dem Landgericht Berlin mit ihrer Klage erfolgreich gewesen, das Kammergericht entschied jedoch zugunsten von Facebook, weshalb nun in letzter Instanz der BGH urteilen musste. Der BGH hob nun das Kammergerichtsurteil auf und stellte das Urteil des Landgerichts Berlin wieder her.
Social-Media-Nutzungsvertrag geht auf Erben über
In ihrer Urteilsbegründung verweisen die Richter darauf, dass der mit Facebook geschlossene Nutzervertrag wie jeder andere Vertrag auch auf die Erben übergehe.
- Die Berechtigung ergibt sich laut BGH aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist.
- Dessen Vererblichkeit sei nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.
- Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und halten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, wären daher unwirksam.
Rechte der Kommunikationspartner stehen nicht entgegen
Auch weitere Gründe für die Annahme einer Unvererblichkeit erkannte das Gericht nicht, sodass auch dieses Nutzerkonto als Teil der Erbmasse zu bewerten sei, über die somit die Erben bestimmen könnten.
- Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner stehe diesem Anspruch nicht entgegen.
- So verpflichte sich Facebook in den Nutzungsbedingungen ja nicht dazu, die Nachrichten und anderen Inhalte an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an ein bestimmtes Konto.
- Die Kommunikationspartner müssten daher ohnehin damit rechnen, dass ihre Mitteilungen bzw. Inhalte auch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Dies könne beispielsweise durch den Kontoinhaber selbst erfolgen, der diese Daten mit anderen Personen freiwillig teilt, oder dadurch, dass ein Dritter sich Zugang zu diesem Konto verschafft, etwa durch Missbrauch des Zugangs.
Somit müssten Kommunikationspartner in den Diensten auch davon ausgehen, dass im Todesfall die Erben auf diese Inhalte zugreifen können.
BGH sieht Gleichstellung von digitalem und analogem Erbe
Die Richter sahen damit eine prinzipielle Gleichstellung zwischen dem digitalen Nachlass, etwa in Form von E-Mails oder Chat-Nachrichten, und dem analogen Erbe in Form von Tagebüchern oder Briefen.
Auch DSGVO und postmortales Persönlichkeitsrecht stehen Erbe nicht entgegen
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der BGH ebenfalls verneint und auch die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung sei zwar anzuwenden, stehe aber dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt.
BGH Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17
Anmerkung zu Konsequenzen:
- Erben dürften nach diesem Urteil nun einen einfacheren Zugang zu den Konten der Verstorbenen bekommen, denn es gilt auch für andere soziale Netzwerke, E-Mail- und Chat-Dienste.
- Möglich ist allerdings auch, dass speziell die Anbieter sozialer Netze versuchen könnten, ihre Nutzungsbedingungen dahingehend abzuändern, dass die gespeicherten Inhalte ausschließlich den Nutzern selbst zugänglich sind. Ob derart geänderte Nutzungsbedingungen jedoch gültig sind, müsste dann wahrscheinlich wieder vor den Gerichten entschieden werden.
- Empfehlenswert ist es für alle Nutzer ohnehin, rechtzeitig per Testament festzulegen, wer die Konten in sozialen Netzwerken erben bzw. wie damit umgegangen werden soll.
Hintergrund:
Wenn Sie als Hinterbliebener den digitalen Nachlass eines Verstorbenen regeln müssen, können Sie planvoll vorgehen:
- Versuchen Sie zunächst in den Unterlagen oder auf den Rechnern des Verstorbenen Informationen zu genutzten Online-Diensten zu finden und insbesondere Passwörter und Nutzernamen in Erfahrung zu bringen.
- Können Sie auf diesem Wege nicht auf die Dienste zugreifen und gewünschte Änderungen vornehmen, können Sie die Dienstanbieter (sofern bekannt) auf anderem Weg kontaktieren und die zur Verfügung stehenden Optionen (Kündigungen, Löschen von Inhalten etc.) wahrnehmen. In den meisten Fällen werden Sie hierfür Nachweise wie Sterbeurkunde oder Erbschein benötigen.
- Kommen Sie allein nicht weiter, können Sie auch die Hilfe professioneller Dienstanbieter in Anspruch nehmen. Denn häufig beginnen die Probleme bereits damit, dass Sie keinen Zugang zum Rechner des Verstorbenen bekommen, wenn dieser mit einem Passwort gesichert ist und Ihnen dieses Passwort nicht bekannt ist.
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