Getrennt lebender Ehegatte kann hälftigen Betriebskosten-Ausgleich verlangen
Im fraglichen Fall hatten sich die Eheleute im Juli 2013 getrennt. Die Ehefrau bewohnte seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der minderjährigen Tochter die gemeinsame Eigentumswohnung, während der Ehemann auszog.
Die Frau verlangte von ihrem Mann Zahlung der Hälfte der nicht umlagefähigen
- Betriebskosten für Rücklagen,
- Nebenkosten des Geldverkehrs,
- Verwaltung,
- Mehrwertsteuer auf Verwaltergebühr
- und die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt rund 2.800 EUR, somit rund 1.400 EUR.
Da der Ehemann zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung war, vertrat sie die Auffassung, dass er sich hieran gem. § 748 BGB hälftig zu beteiligen habe. Dieser verweigerte jedoch eine Zahlung, woraufhin die Antragstellerin vor Gericht zog.
Keine verbindlichen Regelungen über Unterhaltsansprüche
Das AG Heilbronn gab ihr Recht und verurteilte den Ehemann zur Zahlung des geforderten Betrags. Gem. §§ 426, 748 BGB sei er entsprechend seines hälftigen Miteigentums zur Tragung der Kosten zu gleichen Anteilen verpflichtet. Zwar könnten im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts die Betriebskosten vom Wohnvorteil abgezogen werden, die Parteien hatten jedoch hiervon keinen Gebrauch gemacht. Von beiden Seiten sei jeweils über den der Antragstellerin zuzurechnenden Wohnvorteil diskutiert worden, die von ihr getragenen nicht umlagefähige Betriebskosten seien jedoch zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Frage eines Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin thematisiert worden, so das Amtsgericht in seiner Begründung.
OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab
Auch die Beschwerde des Mannes vor dem OLG Stuttgart war erfolglos. Dieses stellte ebenso fest, dass zwischen den Eheleuten keine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Regelung getroffen wurde.
Die nicht umlagefähigen Kosten wurden nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen, wie den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten aus dem Jahr 2014 zu entnehmen sei.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.06.2017, 15 UF 50/17).
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Hintergrund:
Auch wenn während des Bestehens der Ehe die Miteigentumsgemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, und möglicherweise Tilgung oder andere Kosten nur von einem Ehepartner geleistet wird, so fällt diese Überlagerung mit dem Zeitpunkt der Trennung weg. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe in der Regel kein Anlass für einen Ehegatten, einseitig Lasten zu tragen (BGH, Beschluss v. 20.5.2015, XII ZB 314/14).
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