Trennungsjahr in einer Wohnung - Voraussetzungen für Anerkennung

Nach dem BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Als gescheitert gilt sie, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass eine solche je wieder hergestellt wird. Wer sich räumlich trennen kann, hat es einfacher. Aber wie wird die Trennung realisiert, wenn das Paar weiter unter einem Dach lebt?

Grundvoraussetzung für den Beweis des Scheiterns der Ehe ist, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.

Tatsächlich ist das mit der räumlichen Trennung aber in der Praxis nicht so einfach. Häufig fehlt Trennungswilligen das Geld, um zwei Wohnungen finanzieren zu können. Deshalb ist nach dem Gesetz ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).

Vollzug des Getrenntlebens in derselben Wohnung

Ein Getrenntleben nach § 1567 Abs. 1 S. 1 liegt vor, wenn

  • objektiv zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft besteht

  • und subjektiv zumindest ein Ehegatte sie auch nicht mehr herstellen will.

Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft ist leicht festzustellen, wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt und in eine andere Wohnung umzieht. Innerhalb der ehelichen Wohnung geschieht eine Trennung in der Weise, dass die Räumlichkeiten unter den Ehepartnern aufgeteilt werden und jeder von beiden nur noch bestimmte Räume für sich nutzt.

Nebeneinander statt Miteinander

Problematisch ist allerdings die Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, die in der Regel in jeder Wohnung nur einmal vorhanden sind und daher von beiden benutzt werden müssen. Auch dies steht einem Getrenntleben nicht im Wege.

Selbst der Umstand, dass die Ehepartner sich gelegentlich begegnen oder sogar zur gleichen Zeit in der Küche ihr Frühstück einnehmen, hindert das Getrenntleben nicht, wenn es sich als bloß räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung darstellt. 

Wichtig ist eine tatsächliche Trennung von Tisch und Bett. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche Handreichungen für den anderen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. 

K.o.-Kriterien: Gemeinsame Haushaltskasse, Mitversorgung

Bei dem nahezu zwangsläufigen Zusammentreffen der Trennungswilligen innerhalb der Ehewohnung ist manchmal zweifelhaft, ob tatsächlich eine Trennung vollzogen worden ist. Getrenntleben scheidet jedenfalls dann aus, wenn noch ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und ein Ehepartner den anderen mit versorgt oder noch aus einer gemeinsamen Haushaltskasse gewirtschaftet wird.


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