Gericht kann eheliche Wohnung zur Vermeidung unbilliger Härte einem der Ehepartner zuweisen
Leben die Ehepartner getrennt, so kann ein Ehepartner verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des Ehepartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (vgl. § 1361 b Abs. 1 S.1 BGB). Häufig ist dies der Fall, wenn es um das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder geht. Es gibt jedoch auch andere Konstellationen, wie der folgende Fall zeigt: Der Ehemann, der zunächst aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, hatte nach Angaben seiner Ehefrau erhebliche Drohungen auf ihrem Anrufbeantworter hinterlassen und sich sogar gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft.
Mann bedrohte Ehefrau – weiteres Zusammenleben unzumutbar
Da er im Gerichtstermin auf seine frühere Tätigkeit beim Einsatzkommando der Polizei hingewiesen hatte, hielt das Amtsgericht die Drohungen für plausibel und wies aufgrund der Gefährdungslage die eheliche Wohnung der Ehefrau zu. Hiermit war er nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Er behauptete, seine Frau habe ihn provoziert und wahrheitswidrig angegeben, dass er Geld von ihrem Konto abgehoben habe.
OLG Oldenburg : Alleinige Zuweisung der Wohnung verhältnismäßig
Das OLG Oldenburg bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein weiteres Zusammenleben mit Ihrem Exmann wäre der Frau aufgrund des Verhaltens des Mannes nicht zumutbar gewesen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte gem. § 1361 b BGB sei daher die Wohnung der Ehefrau zuzuweisen. Die Zuweisung der Wohnung sei aufgrund der Gefährdungslage auch verhältnismäßig. Zudem könne dem Mann zugemutet werden, wieder bei seinen Eltern einzuziehen. Bei diesen habe er nach der Trennung bereits vorübergehend gewohnt.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 31.01.2017, 4 UFH 1/17 und Beschluss v. 29.03.2017, 4 UF 127/17)
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