DNA-Reihenuntersuchungen bei Straftaten - nicht unbegrenzt

Durch die mit der Einführung von Reihengenuntersuchungen eröffneten Aufklärungsmöglichkeiten von Gewaltverbrechen wurde die Arbeit der Polizei wesentlich erleichtert. Doch darf der Täter auch auf dem Umweg über die DNA von Verwandten aufgespürt werde?

Diese mittelbare Täterermittlung hat der BGH nun drastisch beschränkt. Im entschiedenen Fall hatte der zum Tatzeitpunkt 16-jährige Täter seine Verurteilung mit der Revision angefochten.

Nach Vergewaltigung molekulargenetische Reihenuntersuchung an ca. 2400 Männern

Wegen einer äußerst brutal durchgeführten Vergewaltigung hatte das LG ihn zu einer 5-jährigen Haftstrafe nach Jugendstrafrecht verurteilt. Zur Ermittlung des Täters hatten die Behörden seinerzeit eine molekulargenetische Reihenuntersuchung an ca. 2400 Männern eines niedersächsischen Ortes im Emsland durchgeführt. Die Untersuchung ergab keine exakte Übereinstimmung des untersuchten  Genmaterials mit den am Tatort bzw. am Opfer sicher gestellten Genspuren.

Vater und Onkel des Täters waren beim Gentest

Bei zwei der untersuchten Proben ergaben sich starke Ähnlichkeiten mit den gefundenen Zellspuren. Hieraus ließ sich auf eine nahe Verwandtschaft mit dem Täter schließen. Auf diese Weise konnte der Täter ermittelt werden. Die beim Vater und Onkel des Täters entnommenen Proben führten die Ermittler zum Täter.

Verwertung war rechtswidrig

Ausgangspunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung war § 81 h StPO. Nach dessen Wortlaut ist im Rahmen eines molekulargenetischen Tests der Abgleich von DNA-Proben nur insoweit zulässig, als dieser erforderlich ist, um die Übereinstimmung der am Tatort gefundenen Spuren mit denen der Teilnehmer der Reihenuntersuchung festzustellen.

Eine Ausweitung über den Teilnehmerkreis hinaus lässt der Wortlaut der Vorschrift nach Auffassung des BGH-Senats nicht zu. Ein anders Ergebnis könne nur mit Hilfe einer Gesetzesänderung erreicht werden.

Inhaltlich Recht bekommen und dennoch im Knast

Trotz dieser Gesetzesauslegung hielt der BGH die Verurteilung aufrecht. Begründung: Die Rechtslage war bisher unklar. Die Ermittler konnten nicht davon ausgehen, dass die Verwertung der sogenannten „Beinahetreffer“ nicht rechtens sein würde. Das auf einem zu Unrecht erhobenen Beweismittel beruhende Urteil sei nur dann aufzuheben, wenn bei einer Abwägung sämtlicher Umstände des Falles die Verwertung des unrechtmäßig erlangten Beweises als willkürliche Missachtung des Gesetzes anzusehen sei. Angesichts der bisherigen rechtlichen Unklarheit in dieser Frage, könne von einer willkürlich gesetzwidrigen Handlungsweise der Ermittlungsbeamten keine Rede sein. Dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung sei im Rahmen der Abwägung der Vorrang einzuräumen.

Entscheidung nicht unumstritten

Die Entscheidung hat bereits Kritik erfahren. Nach Auffassung des Rechtswissenschaftlers Henning Ernst Müller hätte der BGH berücksichtigen müssen, dass Vater und Onkel des Verurteilten vor der Reihenuntersuchung nicht darüber aufgeklärt worden waren, dass die Ergebnisse des Gentests die Ermittlungsbehörden auch zu nahen Angehörigen führen könnten und insoweit - ähnlich dem Aussageverweigerungsrecht - die Möglichkeit bestünde, die Teilnahme an dem Test zu verweigern, § 81 c Abs. 3 StPO. Auch aus dieser mangelnden Belehrung könne sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Künftig nicht mehr verwertbar

Die Entscheidung des BGH hat zwar dem Betroffenen konkret nichts gebracht, allerdings hat derSenat damit für die Zukunft hinsichtlich der Verwertbarkeit von „Beinahetreffern“ bei Gentests rechtliche Klarheit geschaffen. Auf eine unklare Rechtslage können sich die Behörden nach diesem Urteil nicht mehr berufen. „Beinahetreffer“ sind ab sofort nicht mehr verwertbar.

(BGH, Urteil v. 20.12.2012, 3 StR 117/12).