Rz. 20

Mit dem Erbfall geht die Verfügungsmacht über den Nachlass auf einen vom Erblasser testamentarisch ernannten executor oder einen gerichtlich bestellten administrator (regelmäßig der Ehegatte) über, der den Nachlass abwickelt und auf die Vermächtnisnehmer bzw. die gesetzlichen Erben verteilt. Zu beachten ist, dass die Regelungen der Erbfolge und Nachlassabwicklung nicht für Vermögen gelten, das in einen trust eingebracht worden ist.

 

Rz. 21

Für den auf Zypern belegenen Nachlass ist grundsätzlich durch die zypriotischen Nachlassgerichte ein personal representative zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser mit letztem domicile in Deutschland verstorben ist, auf Zypern nur bewegliches Vermögen hinterlässt und in Deutschland ein Erbschein ausgestellt worden ist. Ausgenommen ist der Fall, dass durch ein Nachlassgericht des Vereinigten Königreichs, eines British Dominion oder eines Mitgliedstaates des British Commonwealth Letters of administration ausgestellt worden sind. Diese erhalten nach Hinterlegung einer Abschrift beim zypriotischen District Court und Siegelung dort die gleichen Wirkungen wie unmittelbar durch ein zypriotisches Nachlassgericht ausgestellte entsprechende Urteile (sog. Re-Sealing of Probate, Sect. 3 Wills and Succession Law).

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