Auf Mietverhältnisse zwischen einem Eigentümer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Wohnungen anmietet und unter Beachtung des § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB weitervermietet, ist die Neuregelung nicht entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift will gerade sicherstellen, dass der Eigentümer den Wohnraum nach Ablauf der Mietzeit zurückerhält; nur zu diesem Zweck wird der betreffende Wohnraum vom Kündigungsschutz ausgenommen. Dasselbe gilt für ein Mietverhältnis zwischen einem Eigentümer und einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege i. S. d. § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

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