Überblick

Die Zweitwohnungsteuer (ZWSt) ist eine örtliche Aufwandsteuer, d. h. sie knüpft an den Konsum an. Sie ist eine reine Kommunalsteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Betroffen von der Zweitwohnungsteuer kann daher grundsätzlich jeder sein, der neben seiner Hauptwohnung noch eine weitere Wohnung unterhält. Außer den typischen Ferienwohnungsfällen können dies Studenten mit einer Wohnung am Studienort sein, die mit ihrer Hauptwohnung jedoch bei den Eltern gemeldet sind oder Pendler mit einer Nebenwohnung am Arbeitsort. Voraussetzung ist allerdings in allen Fällen, dass die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient. Hält der Inhaber die Wohnung ausschließlich zur Geld- und Vermögensanlage, also zur Einkommenserzielung, unterliegt er nicht der Zweitwohnungsteuer. Dies würde dem Charakter der Steuer als Aufwandsteuer widersprechen, mit der ein Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst wird.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht, örtliche Verbrauchsteuern zu erheben, steht gemäß Artikel 105 Abs. 2a GG den Ländern zu. Dieses Gesetzgebungsrecht haben fast alle Länder durch die jeweiligen Kommunalabgabengesetze (KAG) auf die Gemeinden übertragen (z. B. § 6 Abs. 3 KAG Baden-Württemberg, § 3 Abs. 1 KAG NRW). Diese regeln die Erhebung der ZWSt durch Satzung, teilweise (Berlin, Bremen Hamburg) durch Gesetz.

Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist zumeist eine von der jeweiligen Gemeinde erlassene Zweitwohnungsteuersatzung. Nur wenn in der Gemeinde eine entsprechende Satzung besteht, diese wirksam ist, und der in der Satzung bestimmte Tatbestand auch tatsächlich erfüllt ist, darf die Zweitwohnungsteuer erhoben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge