Leitsatz
Zweckbestimmter Keller grundsätzlich nur als Lager- oder Abstellraum nutzbar
Normenkette
§ 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB
Kommentar
- Ist ein Sondereigentum in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Keller bezeichnet, stellt dies eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.
- Kellerräume dürfen grds. nur als Lager- oder Abstellraum und allenfalls in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine entsprechende Nutzung (h. M.).
- Ermöglicht die Nutzung eines Kellers als Wohnraum, dass die Wohnung insgesamt statt von 2 von 4 Personen bewohnt wird/werden kann, so liegt es auf der Hand, dass von einem 4-Personen-Haushalt eine größere Beeinträchtigung, als von einem 2-Personen-Haushalt ausgeht.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.05.2006, 2 W 198/05, ZMR 11/2006, 891
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