Leitsatz

Zweckbestimmter Keller grundsätzlich nur als Lager- oder Abstellraum nutzbar

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Ist ein Sondereigentum in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Keller bezeichnet, stellt dies eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.
  2. Kellerräume dürfen grds. nur als Lager- oder Abstellraum und allenfalls in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine entsprechende Nutzung (h. M.).
  3. Ermöglicht die Nutzung eines Kellers als Wohnraum, dass die Wohnung insgesamt statt von 2 von 4 Personen bewohnt wird/werden kann, so liegt es auf der Hand, dass von einem 4-Personen-Haushalt eine größere Beeinträchtigung, als von einem 2-Personen-Haushalt ausgeht.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.05.2006, 2 W 198/05, ZMR 11/2006, 891

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