Leitsatz

  • Notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung und Vollstreckungsgegenklage

    Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Ratenzahlungsverlangen des Bauträgers

 

Normenkette

§ 767 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 1 AGBG, § 11 Nr. 2a AGBG, § 320 BGB

 

Kommentar

1. Ist eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung ( § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet und mit der Vollstreckungsklausel versehen, ist eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO unabhängig davon zulässig, ob die Unterwerfungserklärung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist (abweichend vom Senatsurteil des BGH vom 21. 5. 1987, NJW-RR 1987, 1149 = WM 1987, 1232).

2. Die Unwirksamkeit des Titels wird in einer auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nicht geprüft.

3. Der Erwerber genügt seiner Darlegungslast für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch Vorlage eines Bauträgervertrages, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung allem Anschein nach für eine mehrfache Verwendung entworfen und vom Bauträger gestellt wurde ( § 1 AGBG).

4. Das dem Erwerber gegenüber dem Ratenzahlungsverlangen des Bauträgers zustehende Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB kann in einem Formularvertrag nicht dahin beschränkt werden (vgl. § 11 Nr. 2 a AGBG), dass es nur wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden dürfe.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 14.05.1992, VII ZR 204/90= ZfBR 5/1992, 219 = NJW 92, 2160 = BauR 5/92, 622)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Die umstrittene Frage der materiell-rechtlichen Gültigkeit heute üblicher und vielfach verwendeter notarieller Vertragsklauseln des Inhalts, dass eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde auch ohne Nachweis der Fälligkeit einer Forderung gültig sei, blieb in dieser BGH-Entscheidung ausdrücklich offen (vgl. zur Rechtsprechung auch Riesenberger in Gruppe 3 auf den Seiten 231 und 232), da die Wirksamkeitsfrage jedenfalls in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren nicht zu prüfen sei [nach neuerlicher BGH-Entscheidung ungültige Unterwerfungsklausel "ohne Fälligkeitsnachweis"].

Dem Aufsatz des Senatsrichters Kniffka in ZfBR 5/92, 195ff. ("Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Unterwerfungserklärungen in Bauträger-Verträgen") darf jedoch entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof solche Klauseln (Vollstreckung ohne Nachweis der Fälligkeit einer Forderung) eher als unwirksam ansehen dürfte (Verstöße gegen § 12 und § 3 MaBV, § 134 BGB, Inhaltskontrolle des Bauträgervertrages nach AGB-Gesetz).

Auch das Leistungsverweigerungsrecht eines Erwerbers gegen Ratenzahlungsforderungen des Bauträgers bei behaupteten Mängeln wurde nochmals in dieser BGH-Entscheidung bestätigt (in etwa kann hier bekanntlich der dreifache Sanierungsbetrag von Mängeln als Druckmittel erwerberseits zurückbehalten werden). Im Zuge einer Vollstreckungsgegenklage kann allerdings dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht zu einem vollen Erfolg führen, da lediglich die rechtsgestaltende Erklärung gefordert werden kann, dass eine Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde nur Zug um Zug gegen Beseitigung der erwerberseits gerügten Mängel zulässig ist. Eine Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts wie hier auf nur anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen verstößt allerdings im Formularvertrag gegen § 11 Nr. 2a AGBG (anders hinsichtlich einer Aufrechnung, vgl. § 11 Nr. 3 AGBG).

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