Der BGH hat auch noch nicht entschieden, ob Vorschüsse auf Deckungssonderumlagen (Ausfall von Hausgeld) und/oder Nachschüsse "laufende wiederkehrende Leistungen" darstellen und vom Zwangsverwalter nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu begleichen sind.[1] Eine Zahlungspflicht des Zwangsverwalters wird vor allem mit Hinweis auf § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG verneint.[2] Nur Vorschüsse, nicht aber Vorschüsse auf Sonderumlagen und die Nachschüsse, seien eine laufende wiederkehrende Leistung.[3]
Nach hier vertretener Meinung muss sich der Zwangsverwalter hingegen auch an einem Vorschuss auf eine Sonderumlage beteiligen sowie den Nachschuss (der Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Hausgelder übersteigt) ausgleichen.[4] Dass diese Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht "laufend" sind, ist dem Zufall der Anordnung geschuldet. Jedenfalls aber Vorschüsse auf Sonderumlagen zum Zweck der Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen gehören zu den Ausgaben der Zwangsverwaltung.[5]
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