Die Anordnung der Zwangsverwaltung für ein Wohnungseigentum hat nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass der Zwangsverwalter für Hausgeldansprüche zur Zahlung verpflichtet ist, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung (Beschlagnahmezeitpunkt) fällig geworden sind.[1]

Der Zwangsverwalter muss also das laufende Hausgeld, mithin die Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bedienen.[2] Die Bewirtschaftungskosten einer Wohnungseigentumsanlage sind insoweit Kosten der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG.[3] Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 hatte nicht zur Folge, dass die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.[4]

 

Zahlung auf Erhaltungsrücklage

Der BGH hat nicht geklärt, ob der Zwangsverwalter für alle Teile des Hausgeldes Zahlung leisten muss. Nach Ansicht einiger kann es sich nur um Kosten handeln, die auch ein Alleineigentümer zu tragen hätte, nämlich die Kosten für Erhaltung und Bewirtschaftung (Wasser, Wärme usw.), nicht aber um Beiträge für die Erhaltungsrücklage.[5] Dem ist aber nicht zuzustimmen.

[1] LG Lüneburg, Urteil v. 3.2.2015, 9 S 77/14, ZWE 2016 S. 53; Drasdo, NJW 2016, S. 1770, 1171.
[2] BGH, Urteil v. 9.12.2011, V ZR 131/11, NJW 2012 S. 1293 Rn. 12; LG Lüneburg v. 3.2.2015, 9 S 77/14, ZWE 2016 S. 53.
[5] Hintzen, ZWE 2018, S. 249, 258.

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