Der jeweils vom Gericht bestellte Zwangsverwalter ergreift nach der Anordnung der Zwangsverwaltung und seiner Bestellung vom Wohnungseigentum Besitz, im Fall der Vermietung mittelbaren. Daneben hat er

  • beschlagnahmte Ansprüche geltend zu machen,
  • das Wohnungseigentum zu verwalten und zu nutzen,
  • Nutzungen zu verwerten und das laufende Hausgeld zu zahlen,
  • Rechnung zu legen.

Wenn der Hausgeldschuldner oder seine Familie bei Beschlagnahme in dem Wohnungseigentum wohnt, sind ihm nach § 149 Abs. 1 ZVG die für den Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Stellplätze oder Sondernutzungsflächen außerhalb der Räume sind nicht unentbehrlich. Bei Gefährdung des Wohnungseigentums oder der Verwaltung kann dem Hausgeldschuldner die Räumung des Wohnungseigentums aufgegeben werden.[1]

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