Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zulässig und begründet, trifft das Amtsgericht einen Anordnungsbeschluss[1], der zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Beschlagnahme wirkt. Im Anordnungsbeschluss benennt das Amtsgericht einen Zwangsverwalter, dessen Tätigkeit sich nach der Zwangsverwalterordnung bestimmt, und lässt diesen in Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs eintragen.

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