Die Forderungspfändung erfasst nur den pfändbaren Teil der Forderung. Für Arbeitseinkommen besteht ein Pfändungsschutz: Bestimmte Beträge für den Unterhalt des Hausgeldschuldners und seiner Angehörigen sowie innerhalb bestimmter Grenzen auch für Urlaub, Weihnachten etc. sind unpfändbar. Mit dem Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass dem Schuldner bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens ein Existenzminimum verbleibt und er ggf. bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten weiterhin erfüllen kann. Hierfür gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, die jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst werden.[1]

 

Tabelle: Pfändungstabelle ab 1.7.2022

Auszug

 
Auszahlung für Monate
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen
Nettolohn
monatlich
0 1 2 3 4 5
und mehr
in EUR
(...) (...) (...) (...) (...) (...) (...)
2.500,00 bis 2.509,99 818,89 334,61 156,13 33,43
(...) (...) (...) (...) (...) (...) (...)
3.000,00 bis 3.009,99 1 168,89 584,61 356,13 183,43 66,50 5,36
(...) (...) (...) (...) (...) (...) (...)
3.600,00 bis 3.609,99 1 588,89 884,61 596,13 363,43 186,50 65,36
3.610,00 bis 3.619,99 1 595,89 889,61 600,13 366,43 188,50 66,36
Der Mehrbetrag über 4.077,72 EUR ist voll pfändbar.
[1] Siehe BMJV, Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 2022.

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