An Gerichtskosten entsteht eine Gebühr in Höhe von 20 EUR.[1] Für den Gerichtsvollzieher ist eine Gebühr in Höhe von 10 EUR zu entrichten.[2] Gibt es mehrere Drittschuldner, handelt es sich um mehrere Aufträge und die Gebühr entsteht entsprechend mehrfach. Ist ein Rechtsanwalt aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig, erhält er eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 RVG VV. Beim Vorschuss handelt es sich um Verwaltungskosten, die dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu entnehmen sind.[3]

[1] Nr. 2111 KV GKG. Vorschusspflicht gemäß § 12 Abs. 6 GKG.
[2] Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GVKostG.

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