Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Hausgeldschuldner zur Last und sind zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge