Auch Vollstreckungshindernisse sind zu beachten, wenn sie nachgewiesen werden oder dienstlich zur Kenntnis des Vollstreckungsorgans gelangen.[1] Vollstreckungshindernisse führen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und evtl. sogar zur Aufhebung bereits ergangener Vollstreckungsmaßnahmen. Beispiele für Vollstreckungshindernisse:

  • § 775 Nr. 1 ZPO: Es wird eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet worden ist.
  • § 775 Nr. 2 ZPO: Es wird eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet worden ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.
  • § 775 Nr. 3 ZPO: Es wird eine öffentliche Urkunde vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist.
  • § 775 Nr. 4 ZPO: Es wird eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt worden ist oder Stundung bewilligt hat.
  • § 775 Nr. 5 ZPO: Es wird ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
  • Gemäß § 778 Abs. 1 ZPO ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig, solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat. Handelt es sich um Verbindlichkeiten des Erben, ist gemäß § 778 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
[1] Allgemeine Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO, eine Vollstreckung beschränkende Vereinbarungen oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

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