Voraussetzung für jedes gerichtliche Verfahren ist, dass die sog. allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen.

Überblick:

  • Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 bis 20 GVG;
  • Zuständigkeit;
  • Rechtsweg (ZPO-Titel), § 13 GVG;
  • Parteifähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und des Hausgeldschuldners, § 50 ZPO;
  • Prozessfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und des Hausgeldschuldners;
  • Prozessführungsbefugnis;
  • Rechtsschutzbedürfnis.

Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sind aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Regel kein Problem, denn sie ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG partei- und prozessfähig. Die Verfahrensvoraussetzungen müssen aber auch für den Hausgeldschuldner vorliegen. Hier kann es mitunter zu Problemen kommen, etwa wenn dieser dement oder ein Kind ist oder diplomatischen Schutz genießt.

 

Diplomatischer Dienst

Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek – Gleiches gilt in diesem Fall für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – steht an einem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude an Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat. Dies gilt auch, wenn diese Nutzung für Zwecke der diplomatischen Mission nicht den überwiegenden Teil des Gebäudes betrifft.[1]

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