Leitsatz

  1. Mit vorzeitiger Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund erlischt im Regelfall dessen materiell-rechtliche Ermächtigung zum Hausgeld-Forderungseinzug in bisheriger Prozessführung als gewillkürter Prozessstandschafter für die Gemeinschaft
  2. Zwangsvollstreckung aus bereits zuvor erstrittenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist durch den abberufenen Verwalter demgegenüber als Inhaber prozessualer Kostenerstattungsansprüche zulässig
  3. Zwischen der nach Rechtssubjektivität der Gemeinschaft grundsätzlich zu verneinenden Prozessführungsbefugnis des Verwalters als gewillkürter Prozessstandschafter und der materiell-rechtlichen Ermächtigung zum Forderungsinkasso ist zu unterscheiden. Diese Einzugsermächtigung ist allerdings nach gerichtlicher Abberufung des Verwalters entfallen
  4. Titelumschreibung oder Erteilung erneuter Einzugsermächtigung durch die Gemeinschaft
 

Normenkette

§ 185 BGB; §§ 727, 766, 767 ZPO

 

Kommentar

  1. Hat der Verwalter in eigenem Namen als gewillkürter Prozessstandschafter Hausgelder eingeklagt und ist er Inhaber jeweils auf ihn betragsmäßig ausgewiesener prozessualer Kostenerstattungsansprüche (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss v. 17.11.2011, V ZB 134/11), kann er insoweit die Zwangsvollstreckung auch noch nach seiner Abberufung betreiben, da diese Zuordnung nicht durch die Beendigung seiner Verwaltertätigkeit berührt wird. Dass der Verwalter insoweit für und gegen die Gemeinschaft und auch für Rechnung der Gemeinschaft gehandelt hat, betrifft lediglich das Innenverhältnis. Für das Verhältnis der Prozessparteien bleibt dies ohne Bedeutung.
  2. Allerdings kann der abberufene Verwalter nicht mehr in zulässiger Weise die Zwangsvollstreckung aus in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen nach seiner Abberufung in eigenem Namen vollstrecken (vgl. BGH im Urteil v. 26.10.1984, BGHZ 92 S. 347/349 und BGH v. 13.9.2001, BGHZ 148 S. 392/398 m.w.N.). Die Vollstreckung erweist sich als unzulässig, sofern den Ansprüchen eine nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, wie dies vorliegend weitgehend der Fall war.
  3. Gemäß verwaltervertraglicher Vereinbarung war der abberufene Verwalter vorliegend berechtigt, rückständige Hausgelder in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Regelung erfasst nicht nur die prozessuale Ermächtigung, als Prozessstandschafter der Gemeinschaft ein erforderliches Gerichtsverfahren zu führen; vielmehr war der Verwalter auch materiell-rechtlich ermächtigt, in einem solchen Verfahren Leistung an sich selbst zu verlangen (nach rechtlicher Grundlage in § 185 BGB, wie dies vorliegend auch als Leistungspflicht "zu Händen der Verwaltung" im Berufungsurteil zum Ausdruck gebracht wurde).
  4. Auch nach Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft (vgl. hierzu Grundsatzentscheidung des BGH, Beschluss v. 2.6.2005, BGHZ 163 S. 154/158; jetzt § 10 Abs. 6 WEG) bleibt diese geänderte Auffassung für die dem bisherigen Verwalter erteilte Einzugsermächtigung ohne Bedeutung. Die Rechtssubjektivität der Gemeinschaft wirkt sich lediglich auf die Prozessführungsbefugnis des für die Gemeinschaft tätigen Verwalters aus, da es insoweit in der Regel an dem für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderlichen – bislang aus der gesetzlichen Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleiteten – eigenen schutzwürdigen Interesse des Prozessstandschafters fehlt (vgl. BGH, Urteil v. 28.1.2011, BGHZ 188 S. 157/159). Davon ist allerdings die materiell-rechtliche Ermächtigung des Verwalters zum Forderungsinkasso zu unterscheiden; diese wird durch die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht betroffen, weil § 185 BGB kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten voraussetzt.
  5. Vorliegend ist deshalb mit der Abberufung des Verwalters dessen Einzugsermächtigung entfallen. Zwar wird vertreten, dass ein Verwalter insoweit auch ermächtigt sei, anhängige Verfahren zulässigerweise noch in Prozessstandschaft zum Abschluss bringen zu können, sofern die Eigentümer die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen haben; insoweit ist jedoch ebenfalls nur die Prozessführungsbefugnis gemeint. Für eine weiterbestehende Forderungseinzugsermächtigung nach seiner Abberufung aus wichtigem Grund, etwa im Rahmen der Abwicklung seines bisherigen Vertragsverhältnisses, besteht jedoch kein Raum. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Verwalter ab Abberufung keine Gelder mehr für die Gemeinschaft entgegennehmen darf und damit auch eine im bisherigen Vertrag erteilte Einzugsermächtigung erlischt. Nachteile hat die Gemeinschaft insoweit nicht, da auch ein auf seinen Namen erwirkter Vollstreckungstitel entsprechend auf die Gemeinschaft gemäß § 727 ZPO umgeschrieben werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, WuM 1997 S. 298 und BGH, Urteil v. 22.9.1982, NJW 1983 S. 1678).
  6. An dieser Rechtsfolge ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass der Verwalter nach seiner Abberufung einen erzielten Vollstreckungserlös an die Gemeinschaft weitergeleitet hat. Auch das Einverständnis des neuen Verwalters, d...

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