Die Zwangsverwaltung eigengenutzter Eigentumswohnungen kann eine Schädigung der Grundpfandrechtsgläubiger darstellen. Betreibt die Eigentümergemeinschaft die Zwangsverwaltung nur zur Sicherung der Hausgeldforderungen, steht ein nicht unbeachtlicher Teil der Rechtsprechung auf dem Standpunkt, diese sei unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangele. Soweit diese dennoch vom Rechtspfleger zugelassen wird, besteht immer noch die Gefahr deren Aufhebung auf entsprechende Rechtsmittel der erstrangig betroffenen Grundpfandrechtsgläubiger.

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