Dabei ist ein objektiver bzw. abstrakter, berufsgruppenbezogener Maßstab zugrunde zu legen.[1] Ein Zwangsverwalter kann sich nicht auf nur laienhaften Horizont einer Person ohne diese Aufgabe bzw. ohne dieses "Amt" stützen.[2]

Die Vorschrift des § 154 ZVG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Zwangsverwalter und Verfahrensbeteiligten, aufgrund dessen der Verwalter persönlich mit seinem Vermögen für eine pflichtwidrige Handlungsweise haftet. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der §§ 276, 249 ff. BGB.[3]

Nach § 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter "allen Beteiligten" für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Der BGH hat entschieden, dass das umfassend zu verstehen ist. Die Haftung erstreckt sich, entsprechend der eines Insovenzverwalters gemäß § 60 InsO, auf alle Personen/Personenkreise, denen gegenüber das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt, somit auch gegenüber einer WEG.[4]

[1] Vgl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 276, Rn 15/16 m. w. N..
[3] Brandenburgisches OLG, Urteil v. 8.12.2009, 11 U 9/09.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge