Der Zwangsverwalter gilt hinsichtlich der Verwaltung der Immobilie als Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 AO. Als solcher hat er neben dem Grundstückseigentümer die steuerlichen Pflichten[1] zu erfüllen.

 
Wichtig

Auf Miet- und Pachteinnahmen des zwangsverwalteten Grundstücks begrenzt

Die steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters sind in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt. Die Pflicht zur Abführung der Steuer beschränkt sich auf die liquiden Miet- und Pachteinnahmen aus den seiner Verwaltung unterliegenden Grundstücken für die Dauer der Zwangsverwaltung.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Pflichten des Zwangsverwalters keinen Einfluss. Dessen Pflichten gehen erst dann auf den Insolvenzverwalter über, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird.

Die Steuerpflicht des Zwangsverwalters besteht

  • hinsichtlich der Einkommensteuer.[2]
  • Außerdem für die auf die Mieten und Pachten entfallende Umsatzsteuer sowie
  • auf die Kfz-Steuer, wenn das Fahrzeug als Zubehör des Grundstücks vorrangig der Verfügung des Zwangsverwalters unterliegt.

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