Nach der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2001 bedarf die Veräußerung eines Wohnungseigentums "der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer". In der Wohnungseigentumsanlage gibt es nur die Wohnungseigentümer 1 und 2. Ende 2021 verkauft Wohnungseigentümer 1 sein Wohnungseigentum. Wohnungseigentümer 2 ist auch nach einer Aufforderung nicht bereit, der Veräußerung zuzustimmen. Wohnungseigentümer 1 klagt daher gegen Wohnungseigentümer 2, die Zustimmung zu erteilen. Das AG gibt der Klage statt, da kein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung bestehe. Wohnungseigentümer 1 sei mangels Aufforderung von Wohnungseigentümer 2 nicht gehalten gewesen, Erkundigungen über die Erwerberin einzuholen. Spätestens mit Übersendung der Selbstauskunft in dem Rechtsstreit lägen Wohnungseigentümer 2 die gewünschten Informationen vor. Dagegen wendet sich Wohnungseigentümer 2. Neben den Angaben zur Person der Erwerberin bedürfe es Angaben und Nachweise zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben, ggf. hilfsweise über das Aktiv- und Passivvermögen. Er sei "alarmiert", weil die Erwerberin offensichtlich den Kaufpreis finanzieren müsse.

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