Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 45 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Betrifft eine Beschlussanfechtung auch die Neubestellung eines Verwalters, ist dessen Zustellungsvertretung für die restlichen Eigentümer als Beteiligte des Anfechtungsverfahrens wegen bestehenden Interessenkonflikts ausgeschlossen (offengelassen hinsichtlich der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung einer anderen Verwaltung, deren Entlastung sowie Verabschiedung eines Wirtschaftsplans).

Im Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 23 Abs. 4 WEG gibt es keinen Antragsgegner. Zu beteiligen sind allein gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG die Wohnungseigentümer und der Verwalter (der auch Antragsteller sein kann). Im Übrigen gilt zur Zustellungsvertretung des Verwalters bei Anfechtung durch einen Eigentümer § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG.

Im vorliegenden Fall hatte sich auch ein Eigentümer gegen die Anfechtung verteidigt, dem auch ein eigenes Beschwerderecht zuzubilligen war, zumal die ergangene Entscheidung mit dem Eintritt der Rechtskraft auch für ihn nach § 45 Abs. 2 WEG bindend geworden wäre. Eine gerichtliche Entscheidung muss hier förmlich zugestellt werden, um die Beschwerdenotfrist einhalten zu können.

Für die Eigentümergemeinschaft war im vorliegenden Fall ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestimmen. Die alleinige Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung an den Antragsteller und den Verwalter konnte demgemäß nicht die Beschwerdefrist für den betreffenden, ebenfalls beschwerten Eigentümer in Lauf setzen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 20.11.1989, 24 W 6024/89)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Überraschend ist, dass angeblich das Beschlussanfechtungsverfahren keine Antragsgegner kennen soll. Bisher nimmt die h. R. M. in solchen streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, dass sämtliche restliche Eigentümer in einem Anfechtungsverfahren als Antragsgegner zu bezeichnen sind, der Verwalter im Übrigen als grundsätzlich deren Zustellungsvertreter weiterer Beteiligter des Verfahrens ist. Bisher wird der Verwalter insoweit auch als verpflichtet angesehen, die restlichen Eigentümer auf Antragsgegnerseite von einer Gerichtsentscheidung fristgemäß zu informieren, um diesen die Möglichkeit zu geben, ggf. selbstständig Beschwerde (fristgemäß) gegen eine Gerichtsentscheidung einlegen zu können. Meist wird der Verwalter sogar vorsorglich zu Zwecken einer Fristwahrung Beschwerde einlegen können. Wenn das KG hier anmerkt, dass für die Eigentümergemeinschaft ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestimmen sei, bleibt offen, wie sich der Senat dies in in der Praxis vorstellt. Bei Ausscheiden des Verwalters als Zustellungsvertreter aus Gründen einer tatsächlichen Interessenkollision ist m. E. allein eine Zustellung an sämtliche anderen Eigentümer als Antragsgegner notwendig, zumindest an die, die sich am Verfahren aktiv beteiligt haben. Eventuell kann das Gericht auch einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten benennen (durch Zwischenentscheidung), z. B. einen Verwaltungsbeiratsvorsitzenden.

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