OFD Magdeburg, 17.2.2006, S 0284 - 12 - St 251

 

1. Allgemeines

Das VwZG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum 1.2.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben ist § 4 VwZG. „Post” im Sinne des Gesetzes ist jeder Erbringer von Postdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG).

 

2. Zustellungsarten

Gemäß § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das von der Deutschen Post AG ebenfalls angebotene Einwurf-Einschreiben scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus. Auch eine Ersatzzustellung ist nicht zulässig, weil § 4 VwZG nicht auf die insoweit maßgeblichen §§ 178, 179 und 181 ZPO verweist.

 

3. Nachweis und Zeitpunkt der Zustellung

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG).

 

4. Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG). Bestreitet der Empfangsberechtigte den Zugang und kann das FA den Beweis des Zugangs nicht führen, muss es das Dokument nochmals zustellen.

 

Normenkette

AO 1977 § 122;

VwZG § 4

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