Problemüberblick

Im Fall muss ein zuständiges Gericht für 3 Beklagte bestimmt werden. Die Zuständigkeit ist auf Grundlage von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege einer Ermessensentscheidung zu bestimmen, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist. Anknüpfungspunkt ist in der Regel ein anderweitig bestehender (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand und es gilt der Grundsatz, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Danach war es richtig, das AG zu bestimmen.

§ 15 WEG: Pflichten Dritter

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein ("Drittnutzer"), hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nur zu dulden, wenn sie ihm rechtzeitig angekündigt wurde. Der Prozess gegen den Drittnutzer ist keine WEG-Streitigkeit. Streitig ist, ob nach §§ 24, 26 ZPO örtlich ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück i. S. v. § 1 Abs. 5 WEG belegen ist. Das OLG trägt zu dieser Diskussion nichts bei.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss § 15 WEG kennen und wissen, dass und wann Drittnutzer über bauliche Veränderungen zu informieren sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge