Das OLG bejaht die Frage! Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Im Fall bestünden überwiegende Gesichtspunkte für eine Zuständigkeit des AG. Dieses sei für die gegen den Wohnungseigentümer gerichtete Klage gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausschließlich sachlich zuständig. Für die weiteren Antragsgegner, die Mieterin und ihren Ehemann, sei diese Zuständigkeit nicht gegeben. Die beabsichtigte Klage gegen sie gem. § 15 WEG falle weder in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 WEG noch des § 29a Abs. 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit bestimme sich nach der Höhe des Streitwerts (§ 23 Nr. 1 GVG). Zuständig sei daher das LG. Dem Senat erscheine eine einheitliche Verhandlung des Rechtsstreits vor dem AG aber zweckmäßig, weil der Rechtsstreit auch gegen die Mieterin und ihren Ehemann eine große Sachnähe zum Wohnungseigentumsrecht und nicht zuletzt zum Mietrecht habe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge