Leitsatz

Wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit für die Unterlassungsklage des Verwalters gegen einen Eigentümer wegen unwahrer oder ehrverletzender Äußerungen

 

Normenkette

§ 43 Nr. 3 WEG; § 281 ZPO

 

Kommentar

  1. Eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 3 WEG liegt bei Streitigkeiten von Wohnungseigentümern mit dem Verwalter wegen unwahrer oder ehrverletzender Äußerungen seitens eines Miteigentümers jedenfalls dann vor, wenn der Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Verwalters sich auf Äußerungen oder Behauptungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit bezieht.
  2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfaltet dann keine Bindungswirkung, wenn das verweisende Gericht sich nicht ausreichend mit den die Zuständigkeit begründenden rechtlichen und tatsächlichen Umständen auseinandergesetzt hat.
 

Link zur Entscheidung

OLG München v. 4.6.2008, 31 AR 92/08 = ZMR 2008, 735

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