Leitsatz

Für Rechtsmittel gegen WEG-Vollstreckungstitel (hier: Vergleich über Lärmunterlassung) ist das besondere Berufungs- und Beschwerdegericht zuständig

 

Normenkette

§ 72 Abs. 2 GVG; § 890 ZPO

 

Kommentar

Wird die Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO aus einem Vollstreckungstitel (hier: Vergleich zu einer Lärmunterlassung) betrieben, der in einem WE-Verfahren geschaffen worden ist, ist das besondere Berufungs- und Beschwerdegericht im Sinne von § 72 Abs. 2 GVG für das Beschwerdeverfahren örtlich zuständig: dies gilt auch, wenn das WE-Verfahren vor dem 1.7.2007 anhängig geworden ist, solange das Vollstreckungsverfahren erst danach eingeleitet wurde.

 

Link zur Entscheidung

LG Kassel, Beschluss v. 1.7.2010, 3 T 272/10

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