Leitsatz
Für Rechtsmittel gegen WEG-Vollstreckungstitel (hier: Vergleich über Lärmunterlassung) ist das besondere Berufungs- und Beschwerdegericht zuständig
Normenkette
§ 72 Abs. 2 GVG; § 890 ZPO
Kommentar
Wird die Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO aus einem Vollstreckungstitel (hier: Vergleich zu einer Lärmunterlassung) betrieben, der in einem WE-Verfahren geschaffen worden ist, ist das besondere Berufungs- und Beschwerdegericht im Sinne von § 72 Abs. 2 GVG für das Beschwerdeverfahren örtlich zuständig: dies gilt auch, wenn das WE-Verfahren vor dem 1.7.2007 anhängig geworden ist, solange das Vollstreckungsverfahren erst danach eingeleitet wurde.
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