Leitsatz
Die Klägerin machte einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 741, 430 BGB geltend. Es ergab sich die Frage, welches Gericht für diesen Rechtsstreit zuständig ist, nachdem sowohl die Zivilabteilung des AG als auch das FamG sich für sachlich unzuständig erklärt hatten.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Zivilabteilung des AG für zuständig, da eine familienrechtliche Streitigkeit nicht vorliege. § 621 ZPO zähle die Familiensachen vollständig auf. Andere vermögensrechtliche Streitigkeiten stellten keine Familiensachen dar. Nach der Rechtsprechung mehrerer OLG, der sich das OLG Naumburg anschloss, seien insbesondere Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügungen über ein gemeinsames Guthaben auf einem Konto nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln, FamRZ 1987, 1139; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1138).
Unerheblich sei, dass der Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, die Klägerin mache einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, denn maßgeblich für die richterliche Zuständigkeit sei der in der Klagebegründung mitgeteilte Sachverhalt und nicht dessen rechtliche Bewertung durch den Beklagten. Ebenso unerheblich sei, dass vor dem AG - FamG - ein Verfahren wegen Zugewinnausgleich zwischen den Parteien anhängig sei. Diese Tatsache führe nicht dazu, dass die streitgegenständliche Klage als Familiensache zu behandeln sei.
Hinweis
Zukünftig fallen Ansprüche wie von der Klägerin in der vorgenannten Entscheidung geltend gemacht, unter die "sonstigen Familiensachen" nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
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