Leitsatz

  1. Nach Zurückweisung eines Anfechtungsverfahrens erledigen sich grds. nicht verbundene weitere Anfechtungsverfahren in der Hauptsache
  2. Rechtskraftsperre für bereits entschiedenes Nutzungsuntersagungsverfahren (auch für Verpflichtungsanspruch gegen die Gemeinschaft)
 

Normenkette

§§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2, 45 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern jeweils selbstständig angefochten und nimmt das Amtsgericht keine Verfahrensverbindung vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Hauptsacheerledigung ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (auf Identität der Gründe in den Anfechtungsverfahren kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr der einheitliche Verfahrensgegenstand, nämlich die Gültigkeit des Beschlusses, vgl. bereits BayObLG v. 27.2.2003, 2Z BR 135/02, ZMR 2003, 590). Entgegen Jakoby (ZMR 2003, 591, 592) fehlt es nicht schon von Anfang an wegen der Sperre in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO an der Zulässigkeit der weiteren Anfechtungsverfahren. Ein Anfechtungsantrag kann ohne jegliche interne Abstimmung von unterschiedlichen Eigentümern zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt werden, ohne dass dessen Zulässigkeit infrage steht. Kommt es verfahrensfehlerhaft zu keiner Verbindung der getrennt eingeleiteten Verfahren, ist es folgerichtig, nach der Rechtskraft des ersten Verfahrens von der Erledigung des zweiten bzw. weiterer Anfechtungsverfahren auszugehen.
  2. Der Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu verpflichten, einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Nutzungsform seines Wohnungseigentums zu untersagen (hier: Kfz-Schilderdienst in Eigentumswohnung), umfasst nicht den gleichen Verfahrensgegenstand wie der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen den anderen Eigentümer, die beanstandete Nutzung zu unterlassen. Besteht jedoch kein solcher Individualanspruch auf Unterlassung (hier: bereits rechtskräftig durch vorausgegangene Gerichtsentscheidungen verneint), ist in der Sache aus Gründen der Rechtskraft auch kein Verpflichtungsanspruch gegen die Gemeinschaft aus dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung gegeben. Rechtskräftige Entscheidungen haben gegenüber allen Beteiligten Bindungswirkung (vgl. § 45 Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2 WEG). Auch nach Negativbeschlussfassung steht hier der Antragstellerseite kein Anspruch auf positive Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer zu. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft auf Drängen eines Eigentümers (Antragstellers) eine Verwaltungsmaßnahme träfe, um gerade einen derartigen Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen und einem Wohnungseigentümer eine Nutzung seines Sondereigentums zu verbieten, die aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung nach Rechtskraft einer Entscheidung alle Eigentümer hinnehmen müssten.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.01.2007, 34 Wx 110/06OLG München v. 24.1.2007, 34 Wx 110/06

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