Begriff

Nach der Legaldefinition aus § 273 Abs. 1 BGB ist das allgemeine Zurückbehaltungsrecht das Recht des Schuldners, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht stellt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 BGB dar und gewährt dem Schuldner im Falle eines gegenseitigen Vertrags das Recht, die ihm obliegende (Haupt-)Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.

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