Für ein Mietverhältnis folgt aus den Grundsätzen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags das Recht des jeweiligen Schuldners, dass er gegenüber seinem Mietvertragspartner die Erbringung der von ihm geschuldeten Hauptleistung verweigern kann, solange die ihm geschuldete Hauptleistung noch nicht erbracht wurde. Wird die Einrede aus § 320 BGB erhoben, so haben sich die Mietvertragsparteien die jeweiligen Leistungen nur noch Zug um Zug zu gewähren.

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