Leitsatz

Interessenkonflikt des Verwalters bei Vertretung der restlichen Eigentümer und Anwaltsbeauftragung im Fall eines Abberufungsverfahrens eines Eigentümers gegen ihn

 

Normenkette

§§ 27 Abs. 2 Nr. 5, 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 WEG; § 181 BGB

 

Kommentar

Die allgemeine Vollmacht des Verwalters, die Eigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten und auch das Unterbleiben von Eigentümerbeschlüssen zur Prozessführung rechtfertigen nicht die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in dem ein einzelner Eigentümer von der Gemeinschaft und auch gegenüber dem Verwalter dessen Abberufung aus wichtigem Grund fordert.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 11.06.2003, 24 W 77/03, NZM 15/203, 604, ZWE 3/2003, 291

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