Leitsatz

Der Mieter handelt treuwidrig, wenn er eine formlose (Nachmieter-) Vereinbarung, die allein zu seinen Gunsten getroffen wurde, zum Anlass nimmt, sich unter Berufung auf einen Formmangel vorzeitig aus dem langfristig abgeschlossenen Mietvertrag zu lösen.

 

Fakten:

Der Gewerbemietvertrag war mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen worden. Nachdem sich der Mieter wiederholt vergeblich um eine vorzeitige Aufhebung bemüht hatte, kündigte er das Mietverhältnis mit der Begründung, der Mietvertrag sei nachträglich ohne Einhaltung der Schriftform mehrfach geändert worden. Das Gericht hält auch in zweiter Instanz die Kündigung für unwirksam. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, die mündlichen Änderungen hätten dazu geführt, dass der Vertrag inzwischen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu gelten habe. Die nachträglich Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei Stellung eines Nachmieters zählt nicht zu den wesentlichen Elementen eines Mietvertrages. Letztlich kann diese Frage offen bleiben: Der Mieter kann sich jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht eine allein zu seinen Gunsten getroffene formlose Vereinbarung zum Anlass nehmen, sich - unter Berufung auf diesen Formmangel - vorzeitig aus dem befristet abgeschlossenen Mietvertrag zu lösen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001, 10 U 98/00

Fazit:

Die Berufung auf Formmängel ist immer wieder ein beliebtes Spiel bei Mietern, die sich aus einer mietvertraglichen Laufzeitvereinbarung lösen wollen. Das Gericht schiebt dem, unter Berufung auf Treu und Glauben einen Riegel vor.

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