Leitsatz

  1. Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (zur Ursachenermittlung einer Schimmelbildung als mögliche Folge eines anfänglichen Baumangels)
  2. Kosten des Beweisverfahrens grundsätzlich solche im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG
  3. Kostenhaftung nur bei Verschulden eines Antragsteller
 

Normenkette

(§§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 4 WEG; § 485 ZPO)

 

Kommentar

1. Es entspricht regelmäßig Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, ein selbstständiges Beweisverfahren zur Ursachenermittlung einzuleiten, wenn für eine Schimmelbildung Baumängel ursächlich sein können. Insoweit ist ein Verwalter verpflichtet, das hierzu Erforderliche zu veranlassen, in der Regel einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen; jeder Eigentümer hat jedoch auch in einer solchen Lage Anspruch auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (OLG Hamm, OLGZ 1994, 22/25, vgl. § 15 FGG, § 485 ZPO). Antragstellern kann hier kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens bestanden, zumal der hier von der Verwaltung beauftragte Sachverständige Baumängel als Ursache für Feuchtigkeitsschäden in der betreffenden Wohnung der Antragsteller nicht ausschloss und die Verjährung der Gewährleistungsansprüche drohte.

2. Die Kosten eines solchen Beweisverfahrens sind auch dann von allen Eigentümern nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen, wenn sich im Beweisverfahren herausstellt, dass die Schadensursache im Verhalten der betroffenen Wohnungseigentümer liegen könnte, also nicht unbedingt als ursächlicher Baumangel zu werten sei.

Kosten dürfen hier einem Antragsteller nur dann auferlegt werden, wenn ihn ein Verschulden an einem solchen eingeleiteten Verfahren trifft; Ersatzansprüche setzen also Fahrlässigkeit der Antragsteller voraus; ein solches Verschulden wurde im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, zumal das Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren nur von einer "vermutlichen" Ursächlichkeit des Verhaltens der Antragsteller ausgegangen ist.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 5.200 EUR.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002, 2Z BR 57/01( BayObLG, Beschluss v. 31.1.2002, 2Z BR 57/01)

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