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Zur Bürgschaft eines Gesellschafters

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Leitsatz

Mit Beschluss vom 01.03.2007 hat das OLG Celle im Einklang mit der gängigen BGH Rechtsprechung (vgl. BGH v. 10.12.2002, XI ZR 82/02, MDR 2003, 342, 343) eine Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bürgschaftserklärungen naher Angehöriger für GmbH-Gesellschafter grundsätzlich abgelehnt und daher die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB verneint und klargestellt, dass die Erweiterung einer Bürgschaftsverpflichtung für den GmbH- Gesellschafter keine Fremddisposition im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB darstellt.

Dabei hatte die Bürgin - als 50 % Gesellschafterin der D-GmbH - sich bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin, die D-GmbH, verbürgt.

 

Hinweis

Eine Bürgschaftserklärung eines 50%igen Gesellschafters ist auch dann wirksam, wenn es sich um einen mit einem Gesellschafter emotional verbundenen Bürgen handelt, der durch die Bürgschaft finanziell überfordert wird. Dies steht nicht im Widerspruch zu der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats (statt aller BGH v. 10.12.2002, XI ZR 82/02, MDR 2003, 342). Danach hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschaftserklärungen entscheidend von dem Verhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang einerseits und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgens andererseits ab. Demnach sind Bürgschaftsverträge unwirksam, wenn sie erkennbarer Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen sind und mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastungen begründen. Dies wird jedenfalls in den Fällen bejaht, in denen der Bür...

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