Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 2 WEG, § 26 WEG

 

Kommentar

1.Das für die gerichtliche Durchsetzung der Abberufung des Verwalters durch einzelne Wohnungseigentümer erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist dann anzunehmen, wenn ihr Versuch, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn ihnen die vorherige Anrufung der Versammlung nicht zugemutet werden kann, weil in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse in der Gemeinschaft das die Abberufung der Verwalters ablehnende Abstimmungsergebnis von vornherein feststeht.

2. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters kann gegeben sein, wenn sich dieser weigert, einem Einberufungsverlangen der Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 2 WEG Folge zu leisten oder wenn er gegen Wohnungseigentümer Strafanzeigen erstattet, die jeder Grundlage entbehren.

3. Die eine werdende/faktische Wohnungseigentümergemeinschaft u.a. kennzeichnende Besitzerlangung des Erwerbers erfordert lediglich die faktische Besitzeinräumung.

4.Für Entscheidungen über eine Streitigkeit um die Abberufung eines Verwalters innerhalb einer werdenden/faktischen Gemeinschaft sind die Wohnungseigentumsgerichte zuständig (h.R.M.).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.1998, 3 Wx 345/97= ZMR 7/1998, 449)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Statt "faktischer Besitzeinräumung" (?) sollte von mittelbarem oder unmittelbarem Eigenbesitz gesprochen werden.

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