Eine Beschäftigung ist nicht unzumutbar, weil sie geringer wertig ist als die, für die eine Ausbildung absolviert wurde oder die bisher ausgeübt wurde.[1] Auch dürfen die Arbeitsbedingungen im Detail ungünstiger sein als bei der bisher ausgeübten Beschäftigung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geringer wertige Beschäftigung muss akzeptiert werden

Ein Arbeitgeber sucht einen Einzelhandelskaufmann, würde aber auch einen Bürokaufmann einstellen. Der gelernte Bürokaufmann kann nicht ablehnen. Es liegt soweit in der Disposition des Arbeitgebers, wenn er mit der Qualifikation des einzustellenden Arbeitnehmers zufrieden ist.

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es grundsätzlich keinen Berufsschutz und keine Entgeltgarantie. Da für diese Leistungen keine Beiträge gezahlt wurden, sind keine Besitzstände erworben worden.

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