Normenkette

§ 43 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 578 ZPO, § 580 Nr. 7b ZPO

 

Kommentar

1. Auch in Wohnungseigentumssachen ist ein Restitutionsantrag (Wiederaufnahmeantrag) grundsätzlich zulässig (vgl. § 578 ZPO und hier § 580 Nr. 7b ZPO).

2. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren durch Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme rechtskräftig abgeschlossen, ist ein danach vom AG für den ersten Rechtszug gefasster Geschäftswertfestsetzungsbeschluss keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO, die in dem früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

3. Zur Entscheidung über den darauf gestützten Restitutionsantrag ist das Rechtsbeschwerdegericht zuständig.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.05.1995, 2Z BR 36/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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